Autorenverträge (Verlagsverträge): Welche Aspekte sind relevant?
Gesetzliche Grundlagen
Die Interessen von Autor:innen werden vom Urheberrecht geschützt (vgl. § 11 UrhG). Anders als gewerbliche Schutzrechte muss das Urheberrecht nicht beantragt werden, sondern tritt mit der Schaffung eines Werkes automatisch in Kraft. Eine Urheber:innenschaft ist nicht übertragbar, endet 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers und ist vererblich (vgl. § 64 UrhG; § 28 UrhG). Das ausschließliche Recht zur Verwertung durch Veröffentlichung und Verbreitung des Werkes liegt bei dem:der Urheber:in (vgl. § 15 UrhG). Diese bzw. dieser kann anderen (z.B. Verlag oder Herausgeber:in) Nutzungsrechte einräumen. Hierbei wird unterschieden zwischen einem ausschließlichen und einem einfachen Nutzungsrecht. Mit der Übertragung des einfachen Nutzungsrecht darf der:die Inhaber:in (z.B. Verlag oder Herausgeber:in) das Werk auf die erlaubte Weise nutzen, mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht darf die Inhaberin oder der Inhaber das Werk auf die erlaubte Weise unter Ausschluss anderer Personen nutzen und weitere Nutzungsrechte vergeben. Dies beinhaltet auch, dass Urheber:innen unter Umständen von der Nutzung der eigenen Werke ausgeschlossen werden können. Nutzungsrechte können räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden (§ 31 UrhG).
Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, überträgt der:die Urheber:in eines Zeitschriftenbeitrags einem Verlag oder einem:einer Herausgeber:in das ausschließliche Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Dieses Nutzungsrecht wandelt sich aber nach einem Jahr in ein einfaches Nutzungsrecht für Verlag oder Herausgeber:in. Nach Ablauf von zwölf Monaten sind die Autorinnen und Autoren also berechtigt, den Zeitschriftenbeitrag anderweitig zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, solange keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Dies gilt auch für Sammelbandbeiträge, für die keine Vergütung gezahlt wurde (vgl. § 38 UrhG). Wurden vertragliche Regelungen getroffen, die ein ausschließliches Nutzungsrecht für Verlag oder Herausgeber:in vorsehen, dann greift § 38 Abs. 4 UrhG. Für Zeitungsartikel gelten andere Regelungen.
Siehe auch
Elektronische Erstveröffentlichung: Was muss bei der Veröffentlichung in Open-Access-Zeitschriften beachtet werden?
Urheberrecht und Wissenschaft: Was muss ich als Autor:in wissen?
Abtretung von Nutzungsrechten
Da mit der Vergabe eines ausschließlichen Nutzungsrechts eine weitreichende Rechteabtretung einhergeht, wird Autor:innen empfohlen, auf Folgendes zu achten:
- Sie sollten möglichst nur einfache Nutzungsrechte an den Verlag abtreten, um nicht von der Nutzung der Werke abgeschnitten zu sein.
- Die Sperr- oder Embargofrist für eine Zweitveröffentlichung sollte möglichst kurz sein.
Autoren und Autorinnen sollten sich daher mit den Inhalten des Autor:innenvertrags auseinandersetzen und wo nötig auf die Vertragsgestaltung aktiv Einfluss nehmen. Empfohlen wird dazu ein sogenanntes Vertragsaddendum: Dadurch wird der Autor:innenvertrag um einen entsprechenden Passus ergänzt, um eine umfassende Rechteübertragung zu verhindern.
Lizenzierung
Werden die Publikationen in Open-Access-Zeitschriften veröffentlicht, so unterliegt die Veröffentlichung meist einer Open-Content-Lizenz, z.B. Creative Commons (auch CC-Lizenz genannt). Die Nutzungsrechte verbleiben hier bei den Autor:innen. Die Creative-Commons-Lizenz regelt, in welchem Umfang andere das Werk nutzen dürfen.
Wie Verlage grundsätzlich mit der Zweitveröffentlichung umgehen, können Sie auch in der Datenbank SHERPA/RoMEO nachschlagen.
Siehe auch
Creative-Commons-Lizenzen: Was ist darunter zu verstehen?
Zweitveröffentlichung: Wo findet man Vorabinformationen zu Zeitschriften unterschiedlicher Verlage?
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Kontakt

Dr. Jasmin Schmitz
Leitung Publikationsberatung
Tel: +49 (0)221 478-32795
E-Mail senden
Weiterführende Links
mit Formulierungsbeispielen zur Rechteübertragung:
SPARC Author Addendum to Publication Agreement (engl.)
Scholar's Copyright Addendum Engine (engl.)
Informationsplattform Open Access: Verlagsverträge