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Elektronische Zweitveröffentlichung

Worauf ist bei Veröffentlichung in frei zugänglichen Repositorien (auch Dokumentserver oder Online-Archiv) und auf Websites zu achten?

Im Zuge der Zweitveröffentlichung werden wissenschaftliche Publikationen, die in einer Zeitschrift ohne Open-Access-Option publiziert wurden, ebenfalls frei verfügbar gemacht. Dies wird irreführenderweise auch als Selbstarchivierung (engl. self-archiving) bezeichnet.

Hierzu gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Einstellen auf einem institutionellen oder fachlichen Repositorium
  • Einstellen auf der eigenen Website.

Letzteres hat den Nachteil, dass eine Langzeitarchivierung nicht gesichert ist und dass die Publikationen für die wissenschaftliche Gemeinschaft schlechter sichtbar sind als bei Aufnahme in ein fachliches oder institutionelles Repositorium.

Siehe auch

Repositorium (Dokumentserver oder Online-Archiv): Welches Repositorium eignet sich für die Publikation? 

Artikelversionen

Die meisten Verlage erlauben nach einer Sperr- oder Embargofrist die elektronische Zweitveröffentlichung. So können auch Publikationen, die ursprünglich nicht in Open-Access-Zeitschriften erschienen sind, frei verfügbar gemacht werden. Allerdings erstreckt sich die Erlaubnis in vielen Fällen nicht auf die Verlagsversion, sondern auf die letzte Manuskriptversion, das sogenannte Postprint.

Einzelheiten hierzu regelt der Autor:innenvertrag, der vor einer Veröffentlichung abgeschlossen wird. Da dieser unter anderem auch festlegt, welche Rechte von Autor:innen übertragen werden und wie lang die entsprechenden Sperr- oder Embargofristen sind, ist eine Prüfung des Vertrages unerlässlich. Im Zweifelsfall ist eine Rückfrage beim Verlag ratsam.

Die Datenbank SHERPA/RoMEO bietet eine erste Orientierung darüber, unter welchen Bedingungen einzelne Zeitschriften und Verlage eine Zweitveröffentlichung einräumen.

Siehe auch

Preprint- und Postprint-Version: Was ist damit gemeint?
Zweitveröffentlichung: Wo findet man Vorabinformationen zu Zeitschriften unterschiedlicher Verlage?

Zweitveröffentlichungsrecht

Durch die Urheberrechtsreform im Jahr 2014 ergibt sich für Deutschland ein gesetzlich verankertes Zweitveröffentlichungsrecht: Die Änderung sieht vor, dass der:die „Urheber[:in] eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist“ auch das Recht hat, „den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient“, selbst wenn dem Verlag oder dem:der Herausgeber:in ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Laut Gesetzestext ist die Quelle der Erstveröffentlichung anzugeben (vgl. § 38 Abs. 4 UrhG).

Das ausschließliche Nutzungsrecht verbleibt hierbei dennoch beim Verlag. Autor:innen erhalten für den Zweck der Zweitveröffentlichung lediglich das einfache Recht zum einmaligen Einstellen ihrer Publikation in ein Repositorium.

Das Zweitveröffentlichungsrecht bezieht sich lediglich auf die elektronische Zugänglichmachung der Publikation, eine körperliche Vervielfältigung ist ausgeschlossen. Autor:innen sind bei der Wahl des Ortes zur Zweitveröffentlichung frei, allerdings sollte sichergestellt sein, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt, um Komplikationen zu vermeiden.

Dieses rechtlich verankerte Zweitveröffentlichungsrecht ist unabdingbar. Das bedeutet, dass seit 2014 der Abschluss eines Vertrages, der für Autor:innen nachteilige Regelungen vorsieht – also solche, die die Zweitveröffentlichung einschränken – unzulässig ist.

Diese Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes betrifft vor allem Urheber:innen, deren Institutionen zu den vier großen Forschungsorganisationen (Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft, Max-Planck-Gesellschaft und Leibniz-Gemeinschaft) gehören, oder Angehörige anderer außeruniversitärer Forschungsorganisationen, da nur diese institutionell gefördert werden. Für regulär an Universitäten Beschäftigte gilt dies nicht, es sei denn, die Publikation ist im Rahmen einer öffentlichen Projektförderung (z.B. im Rahmen von hochschulinternen Programmen, Drittmittel aus öffentlichen Quellen) entstanden. Aktuelle Auslegungen bestätigen eine Anwendbarkeit auch auf die gesamte Forschung an Hochschulen – siehe hierzu den Beitrag in der Liste IP-OA_Forum vom 25.10.2017: Zum Beitrag.

Bei einer elektronischen Zweitveröffentlichung ist grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Autor:innen einzuholen, es sei denn, das Recht zur Entscheidung wurde dem „Corresponding Author“ überlassen oder die Verwertungsrechte wurden an die Institution abgetreten. Die Mitautor:innen dürfen ihre Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.

Für die Zweitveröffentlichung wird in der Regel ein Vertrag zwischen Autor:in und repositoriumsbetreibender Einrichtung abgeschlossen. Manchmal übernimmt auch die Institution den Vertragsabschluss.
Hinweise zur Zweitveröffentlichung von Publikationen, die nicht unter das oben beschriebene Zweitveröffentlichungsrecht fallen, finden sich in der Broschüre „Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler: Geltende Rechtslage und Handlungsempfehlungen“ von iRights.Lab.

Siehe auch

Autor:innenverträge (Verlagsverträge): Welche Aspekte sind relevant?

Disclaimer

Bitte beachten Sie: Unser Service kann keine verbindliche Rechtsberatung anbieten, sondern stellt Informationen zur ersten Orientierung bereit. ZB MED – Informationszentrum Lebenswissenschaften hat die Angaben auf den folgenden Seiten sorgfältig geprüft, übernimmt aber für mögliche Fehler keine Haftung. Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich Ausführungen zu einzelnen Rechtsnormen auf deutsches Recht (Stand FAQ 11/2017).

Kontakt

Dr. Jasmin Schmitz
Leitung Publikationsberatung

Tel: +49 (0)221 478-32795
E-Mail senden

Quellenangaben

Hartmann, T. (2017). Green OA mit Zweitveröffentlichungsrecht gem. § 38 Abs. 4 UrhG. 25. Oktober 2017, ipoa-forum. (abgerufen am 29.11.2022)

Weiterführende Links

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965, zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), Bundesministerium für Justiz. (abgerufen am 29.11.2022)

Bruch, C. & Pflüger, T. (2014). Das Zweitveröffentlichungsrecht des § URHG § 38 Abs. URHG § 38 Absatz 4 UrhG – Möglichkeiten und Grenzen bei der Anwendung in der Praxis. Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 58(5), 389-394.

Spielkamp, M. (2015). Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler: Geltende Rechtslage und Handlungsempfehlungen. iRights.Lab, Policy Paper Series Nr. 1.

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